Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

APO-S I

§ 33 Schriftliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/33#abs-1 (1) Das Ministerium stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben und bestimmt die Bearbeitungsdauer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/33#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben beruhen auf den Unterrichtsvorgaben für die Schulformen der Sekundarstufe I. Sie erstrecken sich auf die erwarteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/33#abs-3 (3) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet die Prüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mit der Zweitkorrektur. Weichen die Notenvorschläge voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Schulleiterin oder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft hinzu. In diesem Fall wird die Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.

§ 32 § 34